Wohnrechte richtig gestalten

Wohnrechte richtig gestalten

Bei der Bestellung von Wohnrechten durch den Notar bestimmt sich deren Inhalt nach der notariellen Urkunde. Sind dort nur die gesetzlichen Mindestangaben enthalten, kann es später zu Auseinandersetzungen kommen. Neben Art und Weise der Nutzung (alleinige Nutzung/Mitbenutzung…) sind jedenfalls die vom Berechtigten zu tragenden Kosten zu nennen und auch eine Regelung für die Anpassung oder die Beendigung des Wohnrechts, wenn es nicht auf Lebzeiten bestellt werden soll. Der BGH urteilte am 11. März 2015 - V ZR 208/15 über die Forderung eines Wohnungseigentümers, das Wohnrecht vollständig aufzuheben, weil der Berechtigte versucht hatte, ihn zu töten. Das Wohnrecht war zur gemeinsamen Mitnutzung mit dem Eigentümer bestellt worden. Der BGH urteilte, dass dem Eigentümer eine gemeinsame Nutzung mit dem Wohnberechtigten nicht mehr zumutbar sei, er könne allerdings nicht verlangen, dass das Wohnrecht vollständig aufgehoben werde. Er könne nur verlangen, dass der Berechtigte das Wohnrecht durch eine andere Person ausübe.