Entwurfskosten bei der Notarbeauftragung

Zu den Entwurfskosten bei der Notarbeauftragung durch einen Makler hat nun das Oberlandesgericht Düsseldorf am 10. 11. 2016 durch Beschluss I – 10 W 268/16 beschlossen, dass „aus der Sicht eines verständig denkenden Notars“ der Makler den Vertragsschluss regelmäßig nicht im eigenen Namen veranlassen will und daher auch nicht die Kosten des Entwurfs trägt. Aus den Umständen ergäbe sich, dass die Vertragsparteien hiermit zu belasten seien, § 164 Absatz 1 BGB. Alleine wenn sich herausstellt, dass der Vertragsentwurf ohne Ermächtigung von Verkäufer oder Käufer beauftragt worden sei, haftet er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Ermächtigung oder Genehmigung der Vertragsparteien kann sich dabei aus anderen Umständen ergeben, z.B. der Zuarbeit von Daten zur Vertragserstellung an den Makler.

 Tipp:

Zur Klarheit sollte der Vertragsentwurf beim Notar „im Namen von …“ abgefordert werden, um eine eigene Kostenlast zu vermeiden. Der Vertragsvollzug kann beschleunigt werden, wenn nicht nur die Daten zum Verkäufer, Käufer, Grundbuchblatt, Kaufpreis und Vorstellungen zu Nutzen/Lastenwechsel angegeben werden, sondern auch die Kontaktdaten der abzulösenden und der finanzierenden Bank und anderen Stellen, bei denen ggfls. eine besondere Genehmigung einzuholen ist.