Pflichtangaben im Internet

Link zur OS-Plattform

Seit Januar 2016 gilt die europäische ODR-Richtlinie (online-dispute-resolution), die unmittelbare Rechtswirkung auch in Deutschland entfaltet. Nahezu parallel ist am 01.04.2016 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Deutschland in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz sollen rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern einer schnelleren Einigung zugeführt werden. Nebeneffekt beider Rechtsvorschriften sind weitere Pflichthinweise auf der Homepage bzw. bei Online-Angeboten eines Unternehmers. So besteht nach der EU-Verordnung die Verpflichtung von allen Unternehmern, die eine eigene Webseite unterhalten, Verbraucher leicht zugänglich über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Kenntnis zu setzen durch Aufnahme eines klickbaren Link auf der Homepage, z.B. durch einen Hinweis im Impressum wie folgt:

 

„Der Link zur Online-Streitbeilegung-Plattform der EU gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO lautet:

http://ec.europa.eu/consumers/odr/ .“

 

Die Verpflichtung gem. Artikel 14 der EU Verordnung zur Verlinkung zur OS-Plattform wird ergänzt um die Verpflichtung, die E-Mail Adresse anzugeben, die sich aber ohnehin im Impressum befinden dürfte.

Beschäftigte der Unternehmer am 31.12. des Vorjahres mehr als 10 Personen, muss er außerdem auf der Webseite und den AGB darauf hinweisen, ob er bereit ist oder verpflichtet ist, am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Der Hinweis hierzu kann lauten:

 

„XY Immobilien ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

 

Besteht die Verpflichtung oder Bereitschaft, an einem solchen Verfahren teilzunehmen, muss außerdem die zuständige Schlichtungsstelle genannt werden, die über die örtliche Verwaltung ermittelt werden kann. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren ergibt sich aus Vorschriften für spezielle, streitanfällige Bereiche, wie beispielsweise § 111b Energiewirtschaftsgesetz, § 57a Luftverkehrsgesetz etc.

 

Praxistipp:

Da gegenwärtig ein erhöhtes Aufkommen an Abmahnungen wegen des fehlenden Link zur OS-Plattform festzustellen ist, sollte die eigene Website unbedingt darauf geprüft werden, ob der Hinweis auf den Link bereits vorhanden ist.